Grillen auf dem Balkon: Diese Mietvertrags-Klausel kann alles kippen

Grillen auf dem Balkon: Erlaubt ist, was der Mietvertrag zulässt – mit Einschränkungen

Die Sonne brennt, die Temperaturen steigen, und die Lust aufs Grillen lässt sich kaum noch zügeln. Im eigenen Garten ist das meist kein Problem. Wer jedoch nur einen Stadtbalkon sein Eigen nennt, muss vor dem ersten Anzünden einen wichtigen Schritt tun: den Mietvertrag aufmerksam lesen.

Grillen auf der Terrasse ist dabei vergleichsweise entspannt, denn dort ist auch der Holzkohlegrill in der Regel gestattet. Doch selbst ohne Garten muss man nicht auf das Grillvergnügen verzichten – unter bestimmten Voraussetzungen ist das Grillen auf dem Balkon durchaus möglich.

Was ist grundsätzlich erlaubt?

Prinzipiell darf auf dem Balkon gegrillt werden, sofern der Mietvertrag kein ausdrückliches Verbot enthält. Allerdings müssen Mieter dabei auch richterlich festgelegte Einschränkungen beachten. Die wesentlichen Punkte im Überblick:

  • Verbot im Mietvertrag oder der Hausordnung: Steht dort ein klares Grillverbot, ist dieses verbindlich. Wer sich darüber hinwegsetzt, riskiert eine Abmahnung – und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.
  • Rücksichtnahmegebot: Zieht Rauch oder intensiver Geruch konzentriert in benachbarte Wohnungen, gilt das als erhebliche Beeinträchtigung und ist nicht erlaubt.
  • Gerichtliche Vorgaben zur Häufigkeit: Das Landgericht München hat in einem Einzelurteil (Az. 1 S 7620/22 WEG) das Grillvergnügen spürbar eingeschränkt. Demnach ist das Grillen – ausdrücklich auch mit dem Elektrogrill – auf maximal vier Mal pro Monat begrenzt. Außerdem darf nicht an zwei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen, also Samstag und Sonntag, gegrillt werden. Wer gegen eine solche richterliche Anordnung verstößt, dem drohen empfindliche Ordnungsgelder.

Wichtig zu wissen

In Deutschland gibt es kein einheitliches Gesetz zum Thema Grillen. Die Rechtslage setzt sich stattdessen aus einer Vielzahl von Einzelfallentscheidungen verschiedener Gerichte zusammen.

Ist der Elektrogrill die Lösung beim Balkon-Grillen?

Viele Balkongrill-Fans setzen auf den Elektrogrill, weil er als rücksichtsvollste Option gilt. Doch auch hier gilt: Zuerst den Mietvertrag prüfen. Enthält dieser ein generelles Grillverbot, schließt das in aller Regel auch den Elektro- und den Gasgrill mit ein.

Fehlt ein solches Verbot im Vertrag, bedeutet das trotzdem keinen Freifahrtschein. Wie das Münchner Urteil zeigt, kann selbst die bloße Geruchsbelästigung durch einen Elektrogrill zu den genannten Auflagen führen. Der Elektrogrill beseitigt zwar den Streitpunkt Rauch, hebt aber weder ein vertragliches Verbot noch das Gebot der Rücksichtnahme auf – insbesondere wenn durch die Geruchsentwicklung Nachbarn erheblich beeinträchtigt werden.

Wer all diese Regeln kennt, beachtet und sich absichert, kann den Sommer auf dem Balkon entspannt genießen. Und wenn der Grill erst einmal heiß ist, stehen Klassiker wie Käsepäckchen oder Zucchini- und Auberginenröllchen dem Grillspaß nichts mehr im Wege.

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